Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
2. WOMitbestG§ 83 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber
Stand: 10.06.2019
Der Unternehmenswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.